Spielen erst ab 18 Jahren.
Nach § 6 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden, in Spielstätten anwesend zu sein. Da wir Ihnen Ihr Alter nicht immer ansehen können, bitten wir um Verständnis, wenn wir Sie im Zweifel um einen Altersnachweis durch Vorlage eines Ausweises oder Führerscheins ersuchen.
Jugendschutz
Kein Eintritt unter 18 Jahren! Diesen Hinweis finden alle Spielgäste direkt an den Eingangstüren einer jeden Spielstätte. Denn: Spielen an Geldgewinnspielgeräten ist für Personen unter 18 Jahren verboten. In Spielstätten dürfen sich Kinder und Jugendliche deshalb auch nicht aufhalten! Im Jugendschutzgesetz bezieht sich §6 auf Glücksspiel im Allgemeinen und das Spielen an Geldgewinnspielgeräten in Spielhallen und in gastronomischen Einrichtungen:
Im Gesetz heißt es wie folgt:
§6 Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlich vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.